Vorsicht bei Schwarzgeldabreden!

Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

BGH, Urteil vom 16.03.2017, Aktenzeichen: VII ZR 197/16

Sachverhalt: Mit als Kostenvoranschlag bezeichnetem Schreiben vom 03.07.2012 bot der beklagte Unternehmer die Entfernung des alten sowie die Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens im privaten Wohnhaus des Klägers zu einem Gesamtpreis von 16.164,38 € an. Die Beauftragung durch den Kläger erfolgte per Telefax am 05.07.2012. Im Anschluss an die Beauftragung einigten sich die Parteien darauf, dass ein Teil des Werklohns ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer gezahlt werden solle. Zudem sollte die Rechnung wahrheitswidrig angebliche Aufwendungen für vermietete Wohnungen des Klägers ausweisen, wodurch eine steuerliche Absetzbarkeit erreicht werden sollte. Im August 2012 führte der Beklagte die Arbeiten aus. Für die Arbeiten bezahlte der Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von 15.019,57 €. Neben einer Überweisung wurde der Betrag durch Barzahlungen in Höhe von 5.400,00 € und 1.000,00 € geleistet. Mit Schreiben vom 11.04.2013 erklärte der Kläger wegen behaupteter Mängel den Rücktritt vom Vertrag. Er forderte Rückzahlung des geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €.
Das Landgericht Würzburg hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem OLG Bamberg hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch weiter.

Entscheidung: Ohne Erfolg! Dem Kläger stünden wegen der behaupteten Mängel weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns nach erklärtem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 634 Nr. 3 und 4, §§ 636, 280, 281, 346, 398 BGB zu. Mängelansprüche würden ausscheiden, weil der Werkvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthalte, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstoße und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13; Urteil vom 11.06.2015, VII ZR 216/14). Die Vereinbarungen der Parteien seien auf das Leisten von Schwarzarbeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG gerichtet gewesen. Der Beklagte sollte hiernach Werkleistungen erbringen, ohne als Steuerpflichtiger die sich aufgrund der Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Die Nichtigkeit derartiger Werkverträge beschränke sich nicht auf den Fall, dass sie von vornherein auf das Leisten von Schwarzarbeit gerichtet sind. Ebenso unwirksam seien Werkverträge, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich so abgeändert werde, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird. Da der Werkvertrag aufgrund der nachträglichen verbotswidrigen Vereinbarung nichtig sei, bestehe der begehrte Rückzahlungsanspruch nicht.

Praxishinweis: Der BGH verfolgt seine „harte Linie“ gegen Schwarzarbeit kompromisslos weiter. Werkverträge, welche gegen das Verbot in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, sind nichtig. Die bisher vom BGH entschiedenen Fälle betrafen die Konstellation, dass die Parteien bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine „ohne Rechnung Abrede“ getroffen haben, der Vertrag also von Anfang an nichtig war. Der BGH stellt jetzt klar, dass auch ein zunächst wirksamer Vertrag von der nachträglich vereinbarten Schwarzarbeit, mit der Folge der (nachträglichen) Nichtigkeit, infiziert werden kann. Hierbei erteilt der BGH dem Versuch, den ursprünglich wirksamen Vertrag dadurch zu „retten“, dass nur die nachträgliche Schwarzgeldabrede isoliert nichtig ist, eine Absage. Dies würde dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer widersprechen. Die anfängliche oder nachträgliche Vereinbarung von Werkleistungen in Schwarzarbeit haben für beide Parteien erhebliche Konsequenzen: Auftraggeber haben keine Mängelrechte und bereits geleisteter Werklohn kann nicht zurückgefordert werden. Sie laufen daher Gefahr, eine mangelhafte Leistung zu erhalten und diese auf eigene Kosten nachbessern zu müssen, obwohl der vereinbarte Werklohn bereits bezahlt ist. Auftragnehmer hingegen haben keinen Anspruch auf den vereinbarten Werklohn. Sie setzen sich somit der Gefahr aus, trotz mangelfreier Leistung keine Vergütung zu erhalten.