Vermieter kann haften, wenn Mieter mit Fälschungen handelt!

1. Art. 11 Satz 3 Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass ein Mieter von Markthallen, der die verschiedenen in diesen Hallen befindlichen Verkaufsflächen an Händler untervermietet, von denen einige ihren Stand zum Verkauf von Fälschungen von Markenerzeugnissen nutzen, unter den Begriff der „Mittelsperso(n) …, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden“, im Sinn der genannten Bestimmung fällt.
2. Art. 11 Satz 3 Richtlinie 2004/48/EG ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen, denen die an eine Mittelsperson, die eine Vermietungsdienstleistung von Verkaufsflächen in Markthallen anbietet, gerichtete gerichtliche Anordnung im Sinn dieser Bestimmung unterliegt, mit jenen identisch sind, die der EuGH im Urteil L’Oréal u.a. (EuZW 2011, 754) für gerichtliche Anordnungen gegenüber Mittelspersonen auf einem Online-Marktplatz aufgestellt hat.

EuGH, Urteil vom 07.07.2016, Aktenzeichen: Rs. C-494/15

Sachverhalt: Der Generalmieter und Betreiber eines so genannten Marktplatzes vermietet einzelne Mietflächen an Einzelhändler unter. Das Konzept der Markthalle besteht darin, dass die Einzelhändler auf ihrer jeweiligen Untermietfläche Verkaufsstände für unterschiedliche Waren betreiben. Der Untervermieter hat in den Untermietverträgen mit den Einzelhändlern ausdrücklich die Verpflichtung aufgenommen, dass die Einzelhändler die für den Handel einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten haben und dass der Verkauf von Fälschungen ausdrücklich verboten ist. Für den Fall des Verstoßes sieht der Untermietvertrag die Sanktion der fristlosen Kündigung durch den Untervermieter vor. Gleichwohl haben die Einzelhändler in erheblichem Umfang Fälschungen verkauft. Einige Hersteller der angebotenen gefälschten Markenerzeugnisse versuchten, den Verkauf der Fälschungen unter Rückgriff auf die Richtlinie 2004/48 zu stoppen. Weiterlesen

Privater Bauherr kann Architektenvertrag widerrufen!

1. Ein Architektenvertrag ist kein „Vertrag über den Bau von Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen“.
2. Ein zwischen einem privatem Bauherrn und einem Architekten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Architektenvertrag kann vom Bauherrn innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2017, Aktenzeichen: 16 U 153/16

Sachverhalt: Ein privater Bauherr überreichte dem Architekten in seinem Fahrzeug ein von ihm unterzeichnetes Vertragsformular, mit welchem der Architekt mit den Leistungsphasen 1 und 2 im Sinne von § 34 Abs. 3 HOAI 2013 beauftragt wurde. Weder war den Vertragsunterlagen eine Belehrung über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen beigefügt, noch wurde eine solche dem privaten Bauherrn im Nachgang ausgehändigt. Nachdem der Architekt seine vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht hat, widerruft der private Bauherr den Architektenvertrag. Der Architekt stellt für seine Leistungen ein Honorar in Höhe von 5.962,44 € in Rechnung. Der Bauherr verweigert die Zahlung unter Verweis auf den Widerruf. Der Architekt klagt das Honorar ein.  Weiterlesen

Verletzung der Anbietpflicht führt nicht mehr zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung

BGH, Urteil vom 14.12.2016, Aktenzeichen: VIII ZR 232/15

Sachverhalt: Die Vermieterin verlangt von den Mietern nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs die Räumung einer Wohnung. Die Mieter meinen, dass die Kündigung unwirksam sei, da der Eigenbedarf nur vorgetäuscht sei und die Vermieterin ihre Anbietpflicht verletzt habe, weil sie den Mietern eine seit Monaten leerstehende Wohnung im Erdgeschoss nicht angeboten habe. Weiterlesen

Erlischt das Kündigungsrecht des Vermieters mit Ausgleich der rückständigen Miete?

1. Ist der Mieter mit einem zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Teil der Miete in Rückstand geraten, erlischt dieses Kündigungsrecht nur dann, wenn der Mieter den Rückstand vollständig vor Zugang der Kündigung ausgeglichen hat.
2. Auch eine Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB führt nur dann zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die gesamte fällige Miete und Nutzungsentschädigung spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage vollständig gezahlt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichtet.

BGH, Urteil vom 24.08.2016, Aktenzeichen: VIII ZR 261/15

Sachverhalt: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 3 BGB kündigen, wenn der Mieter mit Mietzahlungen in Höhe von zwei Monatsmieten in Rückstand ist. Durch Zahlungen des Mieters auf diesen Rückstand kann sich die Höhe der offenen Miete verringern. Sofern der Mieter Mieten nachzahlt, nachdem einmal ein Rückstand mit zwei Monatsmieten bestanden hat, stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt für das Kündigungsrecht abzustellen ist. Im konkreten Fall schuldete der Mieter dem Vermieter mehr als zwei Monatsmieten. Der Mieter zahlte nur einen Teil der Miete, weshalb der Vermieter im Juli 2014 wegen Zahlungsverzuges kündigte. Der Mieter rechnete mit vermeintlichen Ansprüchen auf Betriebs- und Heizkostenabrechnungen auf. Weiterlesen

Protokoll nicht widersprochen: Zusätzliche Putzarbeiten beauftragt!

OLG Dresden, Urteil vom 02.07.2014, Aktenzeichen: 1 U 1915/13; BGH, Beschluss vom 15.06.2016, Aktenzeichen: VII ZR 177/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Sachverhalt: Eine Baufirma wird mit dem Umbau von Gewerberäumen beauftragt. Die notwendigen Putzarbeiten sind vom Ursprungsauftrag nicht umfasst, da dem Bauherrn das für diese Arbeiten unterbreitete Angebot der Baufirma zu teuer war. Die Baufirma reicht später ein überarbeitetes Angebot mit reduzierten Preisen nach und wird vom Bauleiter des Auftraggebers aufgefordert, mit den Putzarbeiten zu beginnen. Die Baufirma führt die betreffenden Leistungen aus und stellt hierfür die reduzierten Preise aus dem überarbeiteten Angebot in Rechnung. Der Bauherr verweigert die Bezahlung der Putzarbeiten, da er keinen Auftrag über die Putzarbeiten erteilt haben will. Auch sein Bauleiter sei zu einer Beauftragung nicht bevollmächtigt gewesen. Die Baufirma besteht auf der Zahlung und erhebt Klage in Höhe der abgerechneten Preise. Weiterlesen