§ 16a EnEV: Makler zwar nicht Adressat – Angaben dennoch erforderlich!

1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.
2. In allen Fällen – also auch bei Aufgabe einer Immobilienanzeige durch den Makler – trägt (allein) der Verkäufer die Verantwortung dafür, dass die Anzeige die notwendigen Pflichtangaben nach § 16a EnEV enthält.
3. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 08.12.2016, Aktenzeichen: 6 U 4725/15 (nicht rechtskräftig)

Sachverhalt: Ein Immobilienmakler schaltete regelmäßig Anzeigen für zu vermietende Wohnungen in Zeitungen. Die nach § 16aEnEV erforderlichen Angaben führte er nicht auf. Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband verklagte den Makler auf Unterlassung dieser Praxis wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Weiterlesen

Mieterhöhung: Wie müssen Vergleichswohnungen bezeichnet sein?

1. Die Begründung des Mieterhöhungsverlangens dient dazu, dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu geben.
2. Bei der Benennung von mindestens drei Vergleichswohnungen soll der Mieter die Möglichkeiten erhalten, sich über die Vergleichswohnungen zu informieren und die behauptete Vergleichbarkeit nachzuprüfen.
3. Dafür ist die Identifizierbarkeit der Wohnungen erforderlich.
4. Dazu genügt die Angabe der Adresse und entweder der Mietername oder die genaue Lage im Haus sowie die Wohnungsgröße und die Höhe der Miete.
5. Ob die drei Vergleichswohnungen wirklich vergleichbar sind, darauf kommt es für die formelle Ordnungsgemäßheit nicht an.

Landgericht Wuppertal, Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen: 9 S 237/16

Sachverhalt: Im preisfreien Wohnungsbau muss der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a BGB begründen. In dem vom Landgericht Wuppertal entschiedenen Fall hatte der Vermieter sich für die Begründung seines Mieterhöhungsverlanges auf drei Vergleichswohnungen gestützt. In seinem Erhöhungsschreiben hatte er neben der Adresse inklusive Lage im Gebäude (Stockwerk und Lage dort), der Wohnungsgröße, der Miete pro Quadratmeter, der Zimmerzahl und dem Baujahr des Hauses auch die Fenster und die Wärmedämmung, die Ausstattung mit Innen-WC und Wasseranschluss in der Küche sowie die Klingel angegeben. Im Prozess bestritt der Mieter die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens. Das Amtsgericht hatte die Klage wegen der vermeintlichen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Weiterlesen