LG Berlin: Auch bei renovierter Wohnung keine Abwälzung der Schönheitsreparaturen möglich!
Eine Klausel im Mietvertrag über Schönheitsreparaturen ist unter Umständen auch unwirksam, wenn der Vermieter dem Mieter die Wohnung im renovierten Zustand überlassen hatte.
Landgericht Berlin, Urteil vom 09.03.2017, Aktenzeichen: 67 S 7/17 (nicht rechtskräftig)
Sachverhalt: Ein Mieter zog im Jahre 2001 in eine frisch renovierte Mietwohnung. Der Formularmietvertrag enthielt die Klausel: „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Jahre 2015 weigerte sich der Mieter trotz Fristsetzung des Vermieters, die erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. Der Vermieter ließ die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten ausführen und verklagte den Mieter anschließend auf Zahlung von Schadensersatz.
Entscheidung: Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, da die im Mietvertrag verwendete Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei. Der Bundesgerichtshof hatte solche und vergleichbare Klauseln in der Vergangenheit als wirksam erachtet. Das Landgericht Berlin urteilte nun entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der Mieter durch diese Klausel i.S.v. § 307 BGB unangemessen benachteiligt werde, da die Durchführung der Schönheitsreparaturen vor allem für langjährige Mieter mit hohen Kosten verbunden sei. Dies gelte auch dann, wenn die Wohnung beim Einzug frisch renoviert gewesen sei. Die Aufbürdung dieser Kosten sei für Mieter nicht zumutbar. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Wirksamkeit einer Klausel gemäß § 305c Abs. 2 BGB danach richtet, wie sie ein Vermieter als Verwender bei „kundenfeindlichster Auslegung“ versteht. Danach könne die Klausel so verstanden werden, dass der Mieter sich bei eigener unzureichender Ausführung der Schönheitsreparaturen nicht auf die ihm gegen den Vermieter zustehenden Gewährleistungsrechte berufen könne. Nach Ansicht des Landgerichts darf ein Mieter auch bei einer anfänglich renovierten Mietwohnung ausnahmsweise nur dann durch eine Klausel im Mietvertrag zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, wenn ihm dafür ein angemessener Ausgleich gewährt wird.
Praxishinweis: Der BGH hat mit Urteil vom 18.03.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 185/14 entschieden, dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen durch eine Klausel im Mietvertrag jedenfalls dann gegen § 307 BGB verstößt, wenn sich die Wohnung anfänglich in unrenoviertem Zustand befunden hat. In diesem Urteil hatte sich der Bundesgerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Frage geäußert, ob das auch bei einer renovierten Wohnung gilt. Aus diesem Grund hat das Landgericht Berlin die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.