LG Berlin: Auch bei renovierter Wohnung keine Abwälzung der Schönheitsreparaturen möglich!

Eine Klausel im Mietvertrag über Schönheitsreparaturen ist unter Umständen auch unwirksam, wenn der Vermieter dem Mieter die Wohnung im renovierten Zustand überlassen hatte.

Landgericht Berlin, Urteil vom 09.03.2017, Aktenzeichen: 67 S 7/17 (nicht rechtskräftig)

Sachverhalt: Ein Mieter zog im Jahre 2001 in eine frisch renovierte Mietwohnung. Der Formularmietvertrag enthielt die Klausel: „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Jahre 2015 weigerte sich der Mieter trotz Fristsetzung des Vermieters, die erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen. Der Vermieter ließ die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten ausführen und verklagte den Mieter anschließend auf Zahlung von Schadensersatz.  Weiterlesen

Sind Betriebskostennachzahlungen bei Berechnung eines Mietrückstandes zu berücksichtigen?

1. Als wiederkehrende Leistung i.S.v. § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB ist die Nebenkostenzahlung nur dann anzusehen, wenn sie als Nebenkostenpauschale oder als Nebenkostenvorauszahlung zusammen mit der Miete zu den bestimmten Zinsterminen zu erbringen ist.
2. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags steht dem Vermieter nur zu, wenn der Mieter an mehreren Zahlungsterminen mit der Zahlung der vereinbarten Miete in Verzug gekommen ist. Dabei sind Betriebskostennachzahlungen nicht einzurechnen, weil diese keine periodisch zu erbringende Mietrate sind, sondern erst nach jährlicher Abrechnung feststehen.

Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.12.2016, Aktenzeichen: 5 S 141/16

Sachverhalt: Der Vermieter kündigt seinem Wohnraummieter mit der Begründung, dass der Mieter sich mit Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen und der Betriebskostenvorauszahlung für einen Monat in Verzug befände. Die Summe der Betriebskostennachzahlung  und -vorauszahlung übersteigt den Betrag von zwei Monatsmieten. Der Vermieter klagt in zwei Instanzen auf Räumung. Weiterlesen