Erlischt das Kündigungsrecht des Vermieters mit Ausgleich der rückständigen Miete?
1. Ist der Mieter mit einem zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Teil der Miete in Rückstand geraten, erlischt dieses Kündigungsrecht nur dann, wenn der Mieter den Rückstand vollständig vor Zugang der Kündigung ausgeglichen hat.
2. Auch eine Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB führt nur dann zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die gesamte fällige Miete und Nutzungsentschädigung spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage vollständig gezahlt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichtet.
BGH, Urteil vom 24.08.2016, Aktenzeichen: VIII ZR 261/15
Sachverhalt: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 3 BGB kündigen, wenn der Mieter mit Mietzahlungen in Höhe von zwei Monatsmieten in Rückstand ist. Durch Zahlungen des Mieters auf diesen Rückstand kann sich die Höhe der offenen Miete verringern. Sofern der Mieter Mieten nachzahlt, nachdem einmal ein Rückstand mit zwei Monatsmieten bestanden hat, stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt für das Kündigungsrecht abzustellen ist. Im konkreten Fall schuldete der Mieter dem Vermieter mehr als zwei Monatsmieten. Der Mieter zahlte nur einen Teil der Miete, weshalb der Vermieter im Juli 2014 wegen Zahlungsverzuges kündigte. Der Mieter rechnete mit vermeintlichen Ansprüchen auf Betriebs- und Heizkostenabrechnungen auf. Weiterlesen