Das nicht realisierte Wagnis ist ein (weiterer) Gewinn des Unternehmers
BGH, Urteil vom 24.03.2016, Aktenzeichen: VII ZR 201/15
Sachverhalt: Ordentliche Kündigung des Werkvertrags durch Auftraggeber. Der Auftragnehmer macht gemäß §§ 649 Satz BGB, 8 Abs. 1 Ziff. 2 VOB/B die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb geltend. In dem Kalkulationsnachweis des Auftragnehmers war eine Position „Wagnis und Gewinn“ mit 5 % Zuschlag ausgewiesen. Der Auftraggeber möchte das „Wagnis“ als „ersparte Aufwendung“ absetzen und zieht von der Kündigungsabrechnung des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der 2,5 % ab.