Das nicht realisierte Wagnis ist ein (weiterer) Gewinn des Unternehmers

BGH, Urteil vom 24.03.2016, Aktenzeichen: VII ZR 201/15

Sachverhalt: Ordentliche Kündigung des Werkvertrags durch Auftraggeber. Der Auftragnehmer macht gemäß §§ 649 Satz BGB, 8 Abs. 1 Ziff. 2 VOB/B die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb geltend. In dem Kalkulationsnachweis des Auftragnehmers war eine Position „Wagnis und Gewinn“ mit 5 % Zuschlag ausgewiesen. Der Auftraggeber möchte das „Wagnis“ als „ersparte Aufwendung“ absetzen und zieht von der Kündigungsabrechnung des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der 2,5 % ab.

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Neues Bauvertragsrecht wird kommen

Das Bundesministerium der Justiz hat mit Stand 10.09.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts vorgestellt. Der Entwurf wurde am 02.03.2016 von der Bundesregierung beschlossen. Am 22.04.2016 nahm der Bundesrat im ersten Durchgang Stellung und beschloss zahlreiche Änderungsvorschläge. Derzeit wird mit aller Vorsicht, die bei politischen Entscheidungen angebracht ist, mit einem Bundestagsbeschluss im Herbst 2016 und mit einem Inkrafttreten sechs Monate später gerechnet.

Die Änderungen sind sehr umfassend und betreffen das Werkvertragsrecht, einen neu geschaffenen BGB-Teil für Architekten und Ingenieure, neue Regelungen zum Verbraucherschutz und Änderungen des Kaufrechts.

Neue VOB/B 2016

Die neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist zum 18. April 2016 in Kraft getreten. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat in diesem Rahmen auch die geänderte VOB/B 2016 umgesetzt. Die neue VOB/B 2016 ist damit für alle VOB-Werkverträge geltend, die ab dem 18.04.2016 vereinbart werden.

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