Neue VOB/B 2016

Die neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist zum 18. April 2016 in Kraft getreten. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat in diesem Rahmen auch die geänderte VOB/B 2016 umgesetzt. Die neue VOB/B 2016 ist damit für alle VOB-Werkverträge geltend, die ab dem 18.04.2016 vereinbart werden.

Die Änderungen sind minimal, sollten aber bekannt sein:

Änderung 1: In § 4 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B 2016 wurden die Informationspflichten des Auftragnehmers zu Nachunternehmern verschärft. Der Auftragnehmer ist nunmehr verpflichtet, dem Auftraggeber den Namen, den gesetzlichen Vertreter und die Kontaktdaten seines Nachunternehmers und dessen Nachunternehmer bekannt zu geben. Die Mitteilung muss ohne gesonderte Aufforderung erfolgen, bevor der Nachunternehmer mit seinen Leistungen beginnt. Auf Verlangen ist der Auftragnehmer zudem verpflichtet, dem Auftraggeber Erklärungen und Nachweise über die Eignung seiner Nachunternehmer vorzulegen.

Änderung 2: In § 8 Abs. 4 VOB/B 2016 wurden die Gründe erweitert, auf die ein Auftraggeber die außerordentliche Kündigung eines Vertrages stützen kann, wenn Vergabeverstöße in einem förmlichen Vergabeverfahren aufgetreten sind.

Änderung 3: Der Begriff „Entziehung des Auftrags“ wird in der VOB/B zukünftig nicht mehr verwendet. Nunmehr wird einheitlich von der „Kündigung“ gesprochen. Diese sprachliche Änderung hat keine rechtliche Relevanz.