Vereinbarung einer Empfangsvollmacht eines Mieters für die anderen Mieter im Mietvertrag ist unwirksam
1. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter seine Erklärungen gegenüber allen Mietern abgeben muss. Eine Mietvertragsklausel, die es dem Vermieter erlaubt, rechtsgeschäftliche Erklärungen nur gegenüber einer Person abzugeben, auch wenn sie gegenüber mehreren Personen abzugeben wäre, ist unwirksam. Eine solche Gesamtwirkung für alle Mieter der Mietsache benachteiligt die übrigen Mieter unangemessen.
2. Mit einem Auszug aus dem Mietobjekt widerruft ein Mieter zumindest konkludent eine etwaige Empfangsvollmacht der anderen Mieter.
LG München I, Urteil vom 12.10.2016, Aktenzeichen: 14 S 6395/16
Sachverhalt: Ein Vermieter schloss mit drei Mietern eine Mietvertrag über eine Wohnung. Der Formularmietvertrag enthielt eine Regelung, in der die Mieter sich gegenseitig zum Empfang von Willenserklärungen bevollmächtigen. Einer der Mieter zog später aus der Wohnung aus, ohne zu kündigen; dies war dem Vermieter bekannt. Der Vermieter spricht zuletzt gegenüber nur einem Mieter schriftlich die Kündigung aus. Die Mieter wehren sich gegen die Kündigung. Weiterlesen