Verjährungsfalle für Baubeteiligte

1. Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis.
2. Für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann.
3. Für die Beurteilung der Frage, wann der Ausgleichsanspruch eines zum Schadensersatz verpflichteten Gesamtschuldners gegen den anderen im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB in Hinblick auf Schäden entstanden ist, die erst nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind, ist der Grundsatz der Schadenseinheit heranzuziehen.

BGH, Urteil vom 08.11.2016, Aktenzeichen: VI ZR 200/15

Sachverhalt: D erlitt im Juni 1993 einen Arbeitsunfall. Er wurde daraufhin zunächst von den Ärzten Dr. P. und Dr. S. behandlungsfehlerhaft versorgt. Daran knüpfte eine weitere fehlerhafte Behandlung der Beklagten zu 1 in dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Krankenhaus am 22.11.1994 an. Die Haftpflichtversicherung der Ärzte Dr. P. und Dr. S. regulierte die dem D entstandenen Schäden aufgrund Verurteilung im Jahr 2001. Die Beklagten zu 1 und zu 2 wurden schließlich durch das Oberlandesgericht Hamm am 24.10.2007 verurteilt, der Haftpflichtversicherung 50 % der regulierten Schäden im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs zu ersetzen.
Neben den Zahlungen an D leistete die Haftpflichtversicherung der Ärzte Dr. P. und Dr. S. eine Zahlung in Höhe von 800.000,00 € an die zuständige Berufsgenossenschaft. Der Zahlung ging eine Einigung im Frühjahr 2012 voraus. Die Haftpflichtversicherung nimmt nun die Beklagten zu 1 und zu 2 wegen ihrer Zahlungen an die Berufsgenossenschaft für den Zeitraum ab 22.11.1994 auf Innenausgleich in Anspruch. Das Landgericht hat angenommen, dass die Haftpflichtversicherung von den Beklagten im Wege des Gesamtschuldnerregresses Ersatz der Hälfte der Zahlungen verlangen könne, die die Versicherung an die Berufsgenossenschaft zum Ausgleich derjenigen Aufwendungen geleistet habe, die diese für D ab 01.01.2009 getätigt habe. Ansprüche für die Zeit davor seien verjährt.  Weiterlesen