Ein Mieter kann sich nicht auf einen Schriftformverstoß berufen, der nur ihn begünstigt

Setzt der Vermieter eine in der Mietvertragsurkunde formwirksam getroffene Staffelmietvereinbarung im Verlaufe des Mietverhältnisses wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Mieters auf dessen Bitten hin zeitweilig formlos aus, kann sich der Mieter gegenüber dem Vermieter im Nachhinein nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Schriftform der Staffelmietvereinbarung durch die formlos getroffene Vereinbarung unheilbar verletzt worden sei. Ein etwaiger Schriftformverstoß ist gem. § 242 BGB wegen Unredlichkeit und fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses des Mieters im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter unbeachtlich.

LG Berlin, Beschluss vom 16.08.2016, Aktenzeichen: 67 S 209/16

Sachverhalt: Die klagende Vermieterin macht Mietzinszahlungsansprüche aus einer im Mietvertrag getroffenen Staffelmietzinsvereinbarung geltend. Die im Mietvertrag getroffene Vereinbarung betreffend die Staffelmiete wird den Schriftformanforderungen der § 126 BGB gerecht. Die Mieter baten den Vermieter, wegen finanzieller Engpässe zwei Mietzinsstaffeln auszusetzen. Die Vermieterin entsprach dem Wunsch ausschließlich aus diesem Grund und setzte die beiden Staffeln aufgrund formlos geschlossener Vereinbarungen aus. Die Mieter berufen sich nach Ablauf der Aussetzung der Mietzinsstaffel hinsichtlich der nun geltend gemachten erhöhten Miete auf eine Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung. Diese sei nur wirksam, wenn sie der Schriftform entspreche. Die nicht der Form des § 126 BGB entsprechende Aussetzung der Staffelvereinbarung habe zur Unwirksamkeit der ganzen Staffelmietzinsvereinbarung geführt. Weiterlesen