Ein Immobilienmakler ist nicht Adressat gemäß § 16a EnEV und nicht verpflichtet, bei der Werbung in Printmedien die Pflichtangaben zu machen

 

LG Berlin, Urteil vom 28.01.2016, Aktenzeichen: 52 O 204/15

Sachverhalt: Der Makler hatte in einem Printmedium eine Immobilie zum Verkauf angeboten, ohne Angaben zum Energieausweis vorzunehmen. Allerdings lag in diesem Fall zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung noch kein Energieausweis vor. Die Deutsche Umwelthilfe mahnte den Makler deshalb ab und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Makler erhob nach Rücknahme des Antrags negative Feststellungklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, nicht verpflichtet zu sein, es zu unterlassen, keine Angaben zur Art des Energieausweises selbst und zu den darin enthaltenen energetischen Kennwerten zu machen, sofern ein Energieausweis nicht vorliegt. Weiterlesen

Kurze Verjährung gilt auch für Ansprüche Dritter!

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2016, Aktenzeichen: 2 U 182/14 (nicht rechtskräftig)

1. Ein Mietvertrag über Gewerberäume entfaltet für die Eigentümer von Sachen, die sich zu Zwecken des Geschäftsbetriebs berechtigterweise in den Mieträumen befinden, eine Schutzwirkung, die eigene Schadensersatzansprüche dieser Dritten begründen kann.
2. Soweit zwischen den Dritten, in deren Eigentum die in die Mietsache eingebrachte Einrichtung stehen, und dem Mieter eine enge wirtschaftliche und persönliche Verflechtung besteht, ist für den Anspruch auf Wegnahme der eingebrachten Sachen durch die Dritten die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar. Weiterlesen

Außerordentliche Kündigung durch Auftraggeber gemäß § 8 VOB/B auch im Insolvenzfall des Auftragnehmers

BGH, Urteil vom 07.04.2016, Aktenzeichen: VII ZR 56/15

Sachverhalt: Werkvertrag über Errichtung eines Geschäftshauses unter Einbeziehung der VOB/B. Als der Auftragnehmer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag nach § 8 VOB/B. Der Auftraggeber macht im Anschluss die Mehrkosten einer Herstellung durch einen dritten Unternehmer gegen den Bürgen des Auftragnehmers geltend.

Rechtsfrage: Gemäß § 103 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter bei gegenseitigen Verträgen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil noch nicht vollständig erfüllt sind, ein Wahlrecht, ob er die Erfüllung der wechselseitigen Vertragspflichten verlangt oder ablehnt. § 119 InsO schützt dieses Wahlrecht, indem danach Vereinbarungen unwirksam sind, durch die die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VOB/B (2009) kann der Auftraggeber den Bauvertrag außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat. An eine solche Kündigung knüpft § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) besondere, in § 649 BGB nicht vorgesehene Rechtsfolgen (Bezahlung nur der ausgeführten Leistung, Ersatz der Mehrkosten für Drittherstellung). Nach den Regelungen der VOB/B darf also im Insolvenzfall gekündigt werden, nach den Regelungen des Insolvenzrechts hingegen nicht. Weiterlesen

Falscher Verteilerschlüssel ist kein formeller Mangel einer Nebenkostenabrechnung

Ob der Umlegungsschlüssel richtig ist, ob es sich also um die Gesamtfläche der Wirtschaftseinheit handelt oder nicht, ist eine Frage der Richtigkeit der Abrechnung, die der Mieter nach Einsichtnahme in die Belege beim Vermieter selbst zu prüfen hat.

LG Berlin, Beschluss vom 22.02.2016, Aktenzeichen: 65 T 207/15

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Das nicht realisierte Wagnis ist ein (weiterer) Gewinn des Unternehmers

BGH, Urteil vom 24.03.2016, Aktenzeichen: VII ZR 201/15

Sachverhalt: Ordentliche Kündigung des Werkvertrags durch Auftraggeber. Der Auftragnehmer macht gemäß §§ 649 Satz BGB, 8 Abs. 1 Ziff. 2 VOB/B die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb geltend. In dem Kalkulationsnachweis des Auftragnehmers war eine Position „Wagnis und Gewinn“ mit 5 % Zuschlag ausgewiesen. Der Auftraggeber möchte das „Wagnis“ als „ersparte Aufwendung“ absetzen und zieht von der Kündigungsabrechnung des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der 2,5 % ab.

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Neues Bauvertragsrecht wird kommen

Das Bundesministerium der Justiz hat mit Stand 10.09.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts vorgestellt. Der Entwurf wurde am 02.03.2016 von der Bundesregierung beschlossen. Am 22.04.2016 nahm der Bundesrat im ersten Durchgang Stellung und beschloss zahlreiche Änderungsvorschläge. Derzeit wird mit aller Vorsicht, die bei politischen Entscheidungen angebracht ist, mit einem Bundestagsbeschluss im Herbst 2016 und mit einem Inkrafttreten sechs Monate später gerechnet.

Die Änderungen sind sehr umfassend und betreffen das Werkvertragsrecht, einen neu geschaffenen BGB-Teil für Architekten und Ingenieure, neue Regelungen zum Verbraucherschutz und Änderungen des Kaufrechts.

Neue VOB/B 2016

Die neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist zum 18. April 2016 in Kraft getreten. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat in diesem Rahmen auch die geänderte VOB/B 2016 umgesetzt. Die neue VOB/B 2016 ist damit für alle VOB-Werkverträge geltend, die ab dem 18.04.2016 vereinbart werden.

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