Ein Immobilienmakler ist nicht Adressat gemäß § 16a EnEV und nicht verpflichtet, bei der Werbung in Printmedien die Pflichtangaben zu machen
LG Berlin, Urteil vom 28.01.2016, Aktenzeichen: 52 O 204/15
Sachverhalt: Der Makler hatte in einem Printmedium eine Immobilie zum Verkauf angeboten, ohne Angaben zum Energieausweis vorzunehmen. Allerdings lag in diesem Fall zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung noch kein Energieausweis vor. Die Deutsche Umwelthilfe mahnte den Makler deshalb ab und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Makler erhob nach Rücknahme des Antrags negative Feststellungklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, nicht verpflichtet zu sein, es zu unterlassen, keine Angaben zur Art des Energieausweises selbst und zu den darin enthaltenen energetischen Kennwerten zu machen, sofern ein Energieausweis nicht vorliegt. Weiterlesen