Kurze Verjährung gilt auch für Ansprüche Dritter!
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2016, Aktenzeichen: 2 U 182/14 (nicht rechtskräftig)
1. Ein Mietvertrag über Gewerberäume entfaltet für die Eigentümer von Sachen, die sich zu Zwecken des Geschäftsbetriebs berechtigterweise in den Mieträumen befinden, eine Schutzwirkung, die eigene Schadensersatzansprüche dieser Dritten begründen kann.
2. Soweit zwischen den Dritten, in deren Eigentum die in die Mietsache eingebrachte Einrichtung stehen, und dem Mieter eine enge wirtschaftliche und persönliche Verflechtung besteht, ist für den Anspruch auf Wegnahme der eingebrachten Sachen durch die Dritten die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar. Weiterlesen