Ein Grundstückseigentümer kann auch für Schäden am Nachbargrundstück haften!

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.

BGH, Urteil vom 09.02.2018, Az.: V ZR 311/16

Sachverhalt: Der Eigentümer eines Doppelhauses beauftragte einen Dachdeckerbetrieb mit Reparaturarbeiten am Flachdach seines Hauses. Der beauftragte Dachdecker verursachte bei Vornahme der Arbeiten durch einen handwerklichen Fehler schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den von ihm aufgeschweißten Bahnen. Aus dem Glutnest entwickelte sich ein Feuer und das Haus brannte vollständig nieder. Durch das Feuer und die Löscharbeiten der Feuerwehr wurde das angrenzende Doppelhaus erheblich beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des Nachbarn hat diesem den durch den Brand entstandenen Schaden ersetzt. Im Anschluss nahm die Versicherung jedoch den Eigentümer des abgebrannten Hauses und den von diesem beauftragten Handwerker aus dem auf sie übergegangenen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gerichtlich in Anspruch. Während des Gerichtsverfahrens fiel der Dackdeckerbetrieb in Insolvenz. Weiterlesen