Kennen Sie schon das Transparenzregister?
Das Transparenzregisters wurde durch eine Änderung des deutschen Geldwäschegesetzes (GWG) in Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie (EU 2015/849) eingeführt.
Nach dem GWG sind nun sämtliche juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, SE, GmbH, Verein, Stiftung) und eingetragene Personengesellschaften (u.a. OHG, KG, Partnerschaft) von der Mitteilungspflicht betroffen. Danach sind die Angaben zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ der Gesellschaft dem Transparenzregister bis zum 30.09.2017 elektronisch mitzuteilen. Zur Mitteilung verpflichtet sich die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sowie Trustees und Treuhänder (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG). Weiterlesen