Protokoll nicht widersprochen: Zusätzliche Putzarbeiten beauftragt!

OLG Dresden, Urteil vom 02.07.2014, Aktenzeichen: 1 U 1915/13; BGH, Beschluss vom 15.06.2016, Aktenzeichen: VII ZR 177/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Sachverhalt: Eine Baufirma wird mit dem Umbau von Gewerberäumen beauftragt. Die notwendigen Putzarbeiten sind vom Ursprungsauftrag nicht umfasst, da dem Bauherrn das für diese Arbeiten unterbreitete Angebot der Baufirma zu teuer war. Die Baufirma reicht später ein überarbeitetes Angebot mit reduzierten Preisen nach und wird vom Bauleiter des Auftraggebers aufgefordert, mit den Putzarbeiten zu beginnen. Die Baufirma führt die betreffenden Leistungen aus und stellt hierfür die reduzierten Preise aus dem überarbeiteten Angebot in Rechnung. Der Bauherr verweigert die Bezahlung der Putzarbeiten, da er keinen Auftrag über die Putzarbeiten erteilt haben will. Auch sein Bauleiter sei zu einer Beauftragung nicht bevollmächtigt gewesen. Die Baufirma besteht auf der Zahlung und erhebt Klage in Höhe der abgerechneten Preise.

Entscheidung: Zu Recht! Das OLG Dresden geht von einer verbindlichen Beauftragung der Putzarbeiten aus. Dafür kommt es nach der Ansicht des OLG nicht darauf an, ob der Bauleiter zur Auftragserteilung bevollmächtigt war oder der Bauherr sich dessen Verhalten nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurechnen lassen muss, da der Bauherr den Auftrag vorliegend selbst erteilt hat. Dem Bauherrn lagen sowohl das überarbeitete Angebot der Baufirma als auch das Protokoll der Baubesprechung vor, in der der Bauleiter die Durchführung der streitigen Putzarbeiten angeordnet hatte. Der Bauherr kann sich nach Ansicht des OLG dann nicht darauf berufen, diese Arbeiten nicht in Auftrag gegeben zu haben. Bei einem derart umfangreichen Bauvorhaben muss sich der Bauherr selbst um die Abstimmung mit den ausführenden Baufirmen kümmern. Kommt er dieser Aufgabe nicht nach, hat der Bauherr nach der bauvertraglichen Kooperationspflicht zumindest den ihm bekannten Festlegungen des von ihm stattdessen eingesetzten Bauleiters unverzüglich zu widersprechen, wenn er mit diesen nicht einverstanden ist. Das Schweigen zu den Angaben in dem ihm übersandten Protokoll hat das Gericht als konkludentes Einverständnis mit der hieraus zu entnehmenden Anordnung des Bauleiters gewertet, die Putzarbeiten durchzuführen. Durch dieses Schweigen hat der Bauherr auch das überarbeitete Angebot der Baufirma stillschweigend angenommen. Es kommt nach dem OLG somit nicht auf die Herleitung der Preise aus der Urkalkulation an, da die Preise vertraglich vereinbart sind und dementsprechend abgerechnet werden können. Es ist dabei nach dem OLG sogar unerheblich, ob das überarbeitete Angebot dem Bauherrn vor oder nach der Anordnung des Bauleiters vorgelegt wurde. Die Baufirma kann auch dann von einem Einverständnis des Bauherrn mit den angebotenen Preisen ausgehen, wenn dieser einem auch nachlaufend vorgelegten Angebot nicht unverzüglich widerspricht.

Praxishinweis: Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall. So kommt dem bloßen Schweigen grundsätzlich kein rechtlich relevanter Erklärungsgehalt zu. Dennoch zeigt die Entscheidung, wie sorgfältig Besprechungsprotokolle erstellt und insbesondere auch geprüft werden sollten. So kann deren Inhalt auch nach den Grundsätzen über ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als genehmigt gelten, wenn der Bauherr nicht unverzüglich widerspricht.