Mieter kann Kostenvorschuss verlangen, wenn Vermieter den Mangel nicht beseitigt!

Aus wirtschaftlichen Gründen ist es nicht zu beanstanden, wenn ein defekter Trafo nicht repariert, sondern durch einen gebrauchten Trafo ersetzt wird, wenn die Reparatur nicht günstiger wäre. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Austausch innerhalb eines Tages erfolgt und eine Reparatur einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen und mithin eine längere Betriebsunterbrechung bedeuten würde.

LG Münster, Urteil vom 24.01.2018, Az.: 24 O 36/15

Sachverhalt: Die Parteien sind durch einen Gewerberaummietvertrag über ein Ziegelwerk verbunden. Im Mietvertrag haben die Parteien u. a. vereinbart: „Dieser E-Check steht derzeit wieder an. Die Kosten für dessen Durchführung einschließlich anschließender Instandsetzung trägt der Vermieter.“ Erst mehrere Jahre nach Abschluss des Mietvertrages nimmt der Vermieter erstmals den E-Check im Mietobjekt vor. Im Rahmen des E-Checks stellt sich heraus, dass ein Transformator defekt ist. Der Mieter ist der Ansicht, dass der Vermieter den Austausch des Transformators zu zahlen hat. Der Vermieter ist hingegen der Meinung, dass er, nur zur – einmaligen – Übernahme des E-Checks verpflichtet zu sein, wovon jedoch die Prüfung und der Ersatz des Transformators nicht umfasst seien.

Entscheidung: Das Gericht gibt dem Mieter Recht, dass dieser die Anschaffung des Transformators durch den Vermieter verlangen kann. Nach Ansicht des Gerichts ist der Vermieter verpflichtet, die Kosten für  Maßnahmen zu übernehmen, nach dem Ergebnis des E-Checks erforderlich sind. Eine vom Wortlaut ausgehende Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass es gerade nicht ausschließlich bei der Übernahme von Kosten für die reine Überprüfungsmaßnahme verbleiben sollte, sondern dass der Vermieter auch die daraus folgenden Kosten zu tragen hat. Der Zusatz „einschließlich anschließender Instandsetzung“ ergibt nur einen Sinn, wenn damit Maßnahmen gemeint sind, die über die Kosten der reinen Überprüfung hinausgehen. Da der Vermieter den Mangel auch nach einer Fristsetzung des Mieters nicht beseitigt hat, befand er sich mit der Mangelbeseitigung in Verzug. Der Mieter war in diesem Fall berechtigt, vom Vermieter einen Kostenvorschuss zu verlangen, um den Mangel anschließend selber beseitigen zu lassen.

Praxishinweis: Die Entscheidung legt die Vereinbarung der Parteien zutreffend aus und zeigt, dass der Mieter die Beseitigung eines Mangels selber vornehmen kann, ohne finanziell in Vorleistung gehen zu müssen, wenn der Vermieter sich weigert, die geschuldete Mangelbeseitigung vorzunehmen.