Kennen Sie schon das Transparenzregister?
Das Transparenzregisters wurde durch eine Änderung des deutschen Geldwäschegesetzes (GWG) in Umsetzung der 4. Europäischen Geldwäsche-Richtlinie (EU 2015/849) eingeführt.
Nach dem GWG sind nun sämtliche juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, SE, GmbH, Verein, Stiftung) und eingetragene Personengesellschaften (u.a. OHG, KG, Partnerschaft) von der Mitteilungspflicht betroffen. Danach sind die Angaben zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ der Gesellschaft dem Transparenzregister bis zum 30.09.2017 elektronisch mitzuteilen. Zur Mitteilung verpflichtet sich die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sowie Trustees und Treuhänder (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG).
Wirtschaftlich Berechtigter ist stets die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft in letzter Instanz, steht sowie auf deren Veranlassung eine Geschäftsbeziehung begründet oder eine Transaktion durchgeführt wird. Wirtschaftlich Berechtigter bei einer juristischen Personen ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert. Sofern die Ermittlung einer natürlichen Person als wirtschaftlich Berechtigter nicht möglich sein sollte, wären die geschäftsführenden Gesellschafter oder die gesetzlichen Vertreter zu melden.
Zu den wirtschaftlich Berechtigten sind folgende Informationen einzuholen und bis zum 30.09.2017 online an das Transparenzregister zu übermitteln:
– Vor- und Nachname,
– Geburtsdatum,
– Wohnort,
– Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (also Kapitalanteil oder Stimmrecht und Funktion)
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (z.B. die Vorstände) sind verpflichtet, die Angaben jährlich neu einzuholen und dem Transparenzregister jegliche Änderungen mitzuteilen. Sowohl nachträgliche Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.
Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten aus einem der öffentlichen elektronischen Register , d.h. dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister, dem Vereinsregister oder dem Unternehmensregister ergeben. Wenn die Gesellschafter einer GmbH z.B. nur aus natürlichen Personen bestehen, und die GmbH nach 2008 gegründet wurde (seit diesem Zeitpunkt ist die Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen), ergeben sich die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen bereits aus dem Handelsregister. Eine weitere Ausnahme besteht für börsennotierte Aktiengesellschaften, sofern sich die kontrollierende Stellung bereits aus entsprechenden Stimmrechtsmitteilungen ergibt.
Für den Fall, dass eine Gesellschaft der Meldepflicht nicht nachkommt, drohen in einfach gelagerten Fällen Bußgelder von bis zu EUR 100.000,00. In qualifizierten Fällen drohen Bußgelder bis zu und EUR 5.000.000,00. Das Transparenzregister hat angekündigt, Gebühren von den meldepflichtigen Gesellschaften zu erheben; die Höhe der Gebühren ist jedoch noch nicht bekannt.
Das Transparenzregister soll ab dem 27.12.2017 einsehbar sein. Der Zugang zur Suche im Transparenzregister soll gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden erfolgen. Demnach haben bestimmte Behörden (Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden) im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Verpflichteten ist der Zugang dagegen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet. Darüber hinaus kann auf Antrag die Einsicht in spezifische Eintragungen jedermann (Rechtsanwälte, Journalisten) gewährt werden, sofern dieser im Einzelfall ein berechtigtes Interesse darlegt.