Auch Makler müssen § 16a EnEV beachten!
LG München I, Urteil vom 16.11.2015, Aktenzeichen: 4 HK O 6347/15
Auch ein Makler ist verpflichtet, in Immobilienanzeigen Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung und zum Baujahr laut Energieausweis zu machen, soweit ein Energieausweis vorliegt.
Sachverhalt: Nach § 16a Abs. 1 EnEV müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen folgende Pflichtangaben enthalten sein: Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis), der dort genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs sowie der wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes und bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr sowie die Energieeffizienzklasse. Ein Makler veröffentlichte nun eine Anzeige zur Vermietung von Gewerbeflächen in einem Internetportal, die den im Energieausweis genannten Bedarf sowie den wesentlichen Energieträger für die Heizung nicht benannte, sondern nur das Baujahr und die Art des Energieausweises. Ein anderer Makler nimmt ihn deshalb gerichtlich wegen unerlaubten Wettbewerbs auf Unterlassung in Anspruch.
Entscheidung: Das Landgericht München untersagt dem beklagten Makler, Anzeigen für die Vermietung von Gewerbeflächen im Internet zu veröffentlichen, ohne den im Energieausweis genannten Energiebedarf sowie den wesentlichen Energieträger für die Heizung zu benennen. Nach Ansicht des Landgerichts München hat der Makler gegen § 16a Abs. 1 EnEV verstoßen, denn dieser gelte nicht nur für den Verkäufer selbst, sondern sei auch auf für den bei Verkauf und Vermietung eingeschalteten Makler anwendbar. Dies ergebe sich aus einer an Art. 2 Abs. 4 Richtlinie 2010/31/EU orientierten Auslegung des § 16a EnEV.
Praxishinweis: Vor den deutschen Gerichten ist die Frage, ob § 16a EnEV auch für den Makler gilt und seine Nichtbeachtung einen Wettbewerbsverstoß begründen kann, derzeit heftig umstritten. Eine obergerichtliche Entscheidung ist bisher noch nicht ergangen. Für eine Pflicht des Maklers, in Immobilienanzeigen auch Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung, Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch, Baujahrs und zur Art des Energieausweises machen zu müssen, haben folgende Gerichte entschieden: LG Würzburg, Urteil vom 10.09.2015 – 1 HK O 1046/15; LG Münster, Urteil vom 25.11.2015 -21 O 87/15; LG Duisburg, Urteil vom 06.01.2016 – 26 O 29/15; LG Tübingen, Urteil vom 12.11.2015 – 20 O 60/15; LG Traunstein, Urteil vom 12.02.2016 – 1 HK O 3385/15; LG Bayreuth, Urteil vom 28.04.2016 – 13 HK O 57/15; LG Berlin, Urteil vom 01.06.2016 – 101 O 13/16; LG Leipzig, Urteil vom 08.06.2016 – 2 HK O 2794/15. Diese Gerichte argumentieren, dass es nach Sinn und Zweck des Energieausweises ohne Bedeutung sein muss, ob der Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder ein Makler die Anzeige schaltet. Gegenstimmen sehen den Makler unter Hinweis auf die abschließende Aufzählung in § 16a Abs. 2 EnEV nicht in der Pflicht: LG Gießen, Urteil vom 11.09.2015 – 8 O 7/15; LG Bielefeld, Urteil vom 06.10.2015 – 12 O 60/15. Jedenfalls bis zu einer Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sollte der Makler bei der Bewerbung von Immobilien, für die ein Energieausweis vorliegt, die Pflichtangaben nach § 16a Abs. 1 EnEV aufnehmen.


