Auch eine Abnahme mit Mängeln ist eine Abnahme!

OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2014 – 11 U 79/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um schwer wiegende Mängel handelt.

Sachverhalt: Der Bauherr beauftragt eine Baufirma mit der Erbringung von Werkleistungen. Im Jahr 2009 erklärte der Bauherr die Abnahme der Leistungen der Baufirma. Im Abnahmeprotokoll wurde eine umfangreiche Liste mit Restmängeln aufgenommen. Die Baufirma erhebt erst im Jahr 2013 Klage auf Zahlung des Restwerklohns. Der Bauherr beruft sich gegenüber dem Zahlungsanspruch auf die Einrede der Verjährung, weil die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen gewesen sei. Die Verjährungsfrist beginnt nach dem Gesetz mit der Abnahme zu laufen. Die Baufirma hält der Verjährungseinrede entgegen, dass die Abnahmeerklärung des Bauherrn unwirksam sei, weil zum Zeitpunkt der Abnahmeerklärung wesentliche Mängel vorgelegen haben, die einer wirksamen Abnahmeerklärung entgegengestanden hätten.  Mangels Abnahme habe die Verjährungsfrist somit nicht zu laufen begonnen.

Entscheidung: Der Anspruch der Baufirma auf Zahlung des Restwerklohns ist verjährt! Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, so stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich um wesentliche Mängel handelt. Die Sachverhaltsfrage, ob wesentliche Mängel vorlagen oder nicht, musste daher vorliegend nicht aufgeklärt werden.

Praxishinweis: Die Entscheidung ist zutreffend. Bei der Abnahme handelt es sich um eine einseitige – nicht notwendig empfangsbedürftige – Willenserklärung. Für die Wirksamkeit der Abnahmeerklärung spielt es keine Rolle, ob die Abnahme hätte erklärt werden müssen oder ob wesentliche Mängel den Bauherrn zu einer Abnahmeverweigerung berechtigt hätten. Der Bauherr kann sich dazu entscheiden, die Abnahme zu erklären, obwohl (möglicherweise erhebliche) Mängel vorliegen. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass die Baufirma sich auf die Unwirksamkeit der Abnahme durch den Bauherrn berufen wollte, um über die ansonsten eingetretene Verjährung hinwegzukommen.