Verletzung der Anbietpflicht führt nicht mehr zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung

BGH, Urteil vom 14.12.2016, Aktenzeichen: VIII ZR 232/15

Sachverhalt: Die Vermieterin verlangt von den Mietern nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs die Räumung einer Wohnung. Die Mieter meinen, dass die Kündigung unwirksam sei, da der Eigenbedarf nur vorgetäuscht sei und die Vermieterin ihre Anbietpflicht verletzt habe, weil sie den Mietern eine seit Monaten leerstehende Wohnung im Erdgeschoss nicht angeboten habe.

Entscheidung: Der BGH ändert seine Rechtsprechung und urteilt, dass die Kündigung nicht deshalb unwirksam sei, weil die Vermieterin den Mietern eine andere, leerstehende Wohnung nicht angeboten hat. Zwar muss ein Vermieter die Folgen einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung für den Mieter so gering wie möglich halten. Er ist daher weiterhin verpflichtet dem betroffenen Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende Wohnung zur Anmietung anzubieten, sofern diese sich im selben Haus oder derselben Wohnanlage befindet. Verletzt der Vermieter diese sogenannten Anbietpflicht, hatte dies nach bisheriger Auffassung des BGH (Urteil vom 09.07.2003, Aktenzeichen: VIII ZR 311/02) zur Folge, dass die – an sich berechtigte – Kündigung unwirksam wird. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht mehr fest. Nach der neuen Entscheidung bleibt die Eigenbedarfskündigung auch bei Verletzung der Anbietpflicht wirksam. Dem Mieter stehen jedoch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Anmietpflicht zu.

Praxishinweis: Ein Vermieter, der vergessen hat, eine leer stehende Wohnung anzubieten, verliert nicht mehr seine Kündigung, was insbesondere bei langen Kündigungsfristen zu Härten führen konnte. Dem Mieter stehen in diesem Fall jedoch Schadensersatzansprüche z.B. auf die Erstattung von Umzugs- und Maklerkosten zu.