Achtung bei Modernisierung des Gasherds!

1. Der Austausch eines Gasherds gegen einen Induktionsherd ist eine Modernisierungsmaßnahme, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht, weil keine offene Flamme mehr vorhanden ist und die Unfallgefahr beim Betrieb des Herds verringert wird.
2. Müssen die Mieter neue Töpfe anschaffen, die sich für den Induktionsherd eignen, sind dies Aufwendungen, für die der Mieter einen Vorschussanspruch hat.

Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 02.11.2016, Aktenzeichen: 103 C 196/16

Sachverhalt: Der Vermieter nimmt seine Mieter auf Duldung einer Modernisierungsmaßnahme in Anspruch, da der mitvermietete Gasherd gegen einen Induktionsherd ausgetauscht werden soll. Die Mieter verweigern die Duldung des Austauschs und beantragen für den Fall, dass sie zur Duldung verurteilt werden, hilfsweise vom Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 500,00 Euro für die Anschaffung neuer Töpfe und Pfannen, die für einen Induktionsherd geeignet sind.

Entscheidung: Das Amtsgericht verurteilt die Mieter zur Duldung des Herdaustausches. Der Austausch des Gasherds gegen einen Induktionsherd stellt eine Modernisierungsmaßnahme dar, da gegenüber einem Gasherd mit offener Flamme die Unfallgefahr beim Induktionsherd deutlich reduziert wird und damit eine merkliche Gebrauchswerterhöhung verbunden ist. Die Verurteilung zur Duldung des Herdaustauschs erfolgte jedoch nur nur Zug um Zug gegen Zahlung des beanspruchten Kostenvorschusses für die Anschaffung neuer Töpfe und Pfannen. Da die Töpfe und Pfannen des Mieters nicht induktionsherdgeeignet waren, muss der Mieter neue kaufen, um weiterhin kochen zu können. Gemäß § 555a Abs. 3 BGB hat der Mieter einen Anspruch auf Vorschuss für diejenigen Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit einer Modernisierungsmaßnahme entstehen. Über diesen Vorschuss haben die Mieter anschließend abzurechnen.

Praxishinweis: Es erscheint zutreffend, dass der Austausch eines Gasherds gegen einen Induktionsherd wegen des deutlich besseren Brandschutzes eine Modernisierungsmaßnahme darstellt. Allerdings geht diese zwangsläufig mit Aufwendungen der Mieter einher, da nun zwingend induktionsherdgeeignete Töpfe benötigt werden. Gemäß § 555d Abs. 6 BGB i.V.m. § 555a Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Vermieter bei Modernisierungsmaßnahmen einen Aufwendungsersatz in „angemessenem Umfang“ leisten. Wenn ein Mieter seinen kompletten Bestand an Töpfen und Pfannen aufgrund der Modernisierungsmaßnahme nicht mehr verwenden kann, dann sind die gesamten Kosten der Neuanschaffung des gleichen Bestandes „angemessen“.