Auch Makler müssen § 16a EnEV beachten!
LG München I, Urteil vom 16.11.2015, Aktenzeichen: 4 HK O 6347/15
Auch ein Makler ist verpflichtet, in Immobilienanzeigen Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung und zum Baujahr laut Energieausweis zu machen, soweit ein Energieausweis vorliegt.
Sachverhalt: Nach § 16a Abs. 1 EnEV müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen folgende Pflichtangaben enthalten sein: Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis), der dort genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs sowie der wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes und bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr sowie die Energieeffizienzklasse. Ein Makler veröffentlichte nun eine Anzeige zur Vermietung von Gewerbeflächen in einem Internetportal, die den im Energieausweis genannten Bedarf sowie den wesentlichen Energieträger für die Heizung nicht benannte, sondern nur das Baujahr und die Art des Energieausweises. Ein anderer Makler nimmt ihn deshalb gerichtlich wegen unerlaubten Wettbewerbs auf Unterlassung in Anspruch. Weiterlesen →